{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-09-11", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2013-OG-S-13-3-und-O_2013-09-11.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7792", "Checksum": "187cdd3dd8e68b8dcfdc7043da708858"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG S 13 3 und OG S 13 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 11.09.2013 2013_OG S 13 3 und OG S 13 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte Tötung, evt. 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Gemäss Einvernahmeprotokoll sagte sowohl der Berufungskläger wie auch der\nPrivatkläger aus, in der Bar seien gegenseitig Schimpfwörter ausgeteilt worden (Einvernahmen vom 04.01.2010 [act. 2/1 in Akten Z], 05.01.2010 [act.\n2/4 in Akten Z], Konfrontationseinvernahme vom 05.01.2010 [act. 2/5 in Akten Z]).\n\nDer Berufungskläger machte dazu geltend, er werde durch diese Aussage\nvon F entlastet, weil sie ausgeführt habe, die beiden Männer hätten österreichisch gesprochen. Dies vermochte die Vorinstanz bereits deshalb nicht zu\nüberzeugen, weil F unmittelbar anfügte, auf jeden Fall hätten sie deutsch gesprochen (Einvernahme vom 05.01.2010 [act. 2/3 in Akten Z]) und damit ihre\nAussage bereits selber in Zweifel zog. Nach Ansicht des Berufungsklägers ist\ndie Aussage von G ebenfalls klar entlastend. Er machte eine ähnliche Aussage (Einvernahme vom 09.01.2010 [act. 2/7 in Akten Z]): „Die eine Person\nhabe der anderen „Du Arschloch“ gesagt. Ich habe mir nur diese Wörter gemerkt. Es wurden noch andere Wörter gesprochen, die ich aber nicht mehr\n- 29 -\n\nsagen kann. Ich meine, dass es ein deutscher Dialekt und ganz sicher kein\nSchweizer war. Es hat aber nur eine Person gesprochen.“\n\nGemäss Vorinstanz ist dabei zu berücksichtigen, dass bei diesen relativ kurzen Beschimpfungen kaum abschliessend beurteilt werden kann, ob die\nAussagen österreichisch, hochdeutsch oder schweizerdeutsch erfolgten, zumal dabei kaum wesentlich hörbare Unterschiede bestehen, die eine eindeutige Zuordnung zulassen würden. Damit wirken diese Aussagen von Karin\nBechtold und G nicht nur entlastend, sondern müssen differenziert betrachtet\nwerden. Das Obergericht kann die Argumentation der Vorinstanz nachvollziehen.\n\n8.3.3.3 F sagte aus, dass die beiden Männer österreichisch gesprochen hätten. Auf\njeden Fall hätten sie deutsch gesprochen. Diese Aussage interpretiert der\nBerufungskläger so, dass F bestätige, dass sicher kein Schweizer gesprochen habe. Dies geht jedoch klar über die Aussage von F hinaus, die nur bestätigt, dass deutsch gesprochen wurde. Vier Tage später hat G ausgesagt:\n„Ich meine, dass es ein deutscher Dialekt und ganz sicher kein Schweizer\nwar. Es hat aber nur eine Person gesprochen.“ Aus Sicht des Berufungsklägers ist damit ein klares Indiz gegeben, dass der Berufungskläger nicht am\nVorfall beteiligt war, den die Auskunftspersonen beobachtet haben.\n\n8.3.3.4 Für das Obergericht sind diese Schlüsse mit Vorsicht zu werten. Einerseits\nmuss auch berücksichtigt werden, dass die Wahrnehmungen in schlaftrunkenem Zustand gemacht wurden. Beide Auskunftspersonen konnten die\nWortsequenzen nicht eindeutig einem Dialekt zuordnen, was aufgrund der\nKürze dieser Wortsequenzen auch nicht überrascht. Es kommt hinzu, dass\neiner der Beteiligten, nämlich der Privatkläger, niederländischer Staatsangehöriger ist und daher wohl kein Schweizerdialekt spricht, denn die Befragungen des Privatklägers konnten ohne Dolmetscher durchgeführt werden, da er\nbestätigte, die deutsche Sprache ohne Dolmetscher zu verstehen (act. 2/1 in\nAkten Z) und an einer weiteren Befragung die Frage: „Verstehen Sie mich,\nwenn ich hochdeutsch spreche?“, bejahte (act. 2/5 in Akten Z). Zudem ist zu\nberücksichtigen, dass Deutschschweizer oft mit Gesprächspartnern, die nicht\nDeutsch als Muttersprache haben, auf die sogenannte Schriftsprache zu\nwechseln versuchen. Dies könnte eine Erklärung dafür sein, dass auch ein\nDeutschschweizer wie der Berufungskläger eine Beschimpfung nicht in einem markanten Urner Deutsch äusserte, sondern in einer angepassten\nForm, die beim niederländischen Privatkläger deutlich aber auch für ihn verständlich ankommen sollte. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Zuordnungs-\n- 30 -\n\nmöglichkeit zu einem deutschen Dialekt weiter zu relativieren. Damit ist die\nentlastende Wirkung dieser Aussagen für das Obergericht nicht eindeutig\ngegeben.\n\n8.3.4 Zur Verwertbarkeit der Aussagen zu Lasten des Berufungsklägers:\n\nDas Obergericht prüft nachfolgend, ob die Aussagen der Auskunftspersonen\nauch zu Lasten des Berufungsklägers verwendet werden können. Die Vorinstanz führte diesbezüglich in E. 3.3 (S. 27 - 29) aus: „Die Einvernahmen\ndieser Personen haben im Jahre 2010 stattgefunden, das heisst noch unter\nder Geltung der alten, kantonalen Strafprozessordnung. Verfahrenshandlungen, insbesondere Beweiserhebungen, die vor Inkrafttreten der neuen, eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO) durchgeführt wurden, behalten ihre Gültigkeit, sofern sie nach früherem Recht ordnungsgemäss und rechtsstaatlichen Massstäben entsprechend erfolgten (Art. 448 Abs. 2 StPO; Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 448 N. 3). Die Voraussetzungen für die Verwertbarkeit der genannten Befragungen ergeben sich folglich aus der damals geltenden kantonalen Strafprozessordnung und den rechtsstaatlichen Prinzipien.\n\n"}