{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-09-11", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2013-OG-S-13-3-und-O_2013-09-11.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7792", "Checksum": "187cdd3dd8e68b8dcfdc7043da708858"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG S 13 3 und OG S 13 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 11.09.2013 2013_OG S 13 3 und OG S 13 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte Tötung, evt. 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Daher wurde die\ngerichtliche Überzeugung durch diese Sachverhaltsvariante von X nicht beeinträchtigt oder geschwächt.\n\nDa der Erfolg ausgeblieben ist, handelt es sich vorliegend um eine versuchte\nTötung gemäss Art. 111 StGB.\n\nIm Hinblick auf den subjektiven Tatbestand ist das Gericht davon überzeugt,\ndass X vor der Schussabgabe wissen musste, dass insbesondere aufgrund\nder Örtlichkeiten am Tatort die Möglichkeit bestand, Z mit einem Schuss zu\ntreffen und gar zu töten. Das Gericht schliesst aus dem Umstand, dass X\ntrotzdem geschossen hat, er damit den Tod von Z in Kauf genommen hat\nund dass es lediglich dem Zufall zu verdanken ist, dass Z nicht getroffen\nwurde. Damit hat X auch den subjektiven Tatbestand von Art. 111 StGB erfüllt.“\n\n8.2 Wie vorne in E. 5 ausgeführt, verweist das Obergericht einerseits auf Ausführungen der Vorinstanz, soweit sich diese mit den Erwägungen des Obergerichts decken (gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO), andererseits macht es dort\nergänzende oder abweichende Erwägungen, wo dies erforderlich ist, um die\nobergerichtliche Begründung ausreichend detailliert und verständlich darzulegen. Das Obergericht setzt sich dabei nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand der Parteien auseinander, sondern\n- 27 -\n\ninsbesondere mit wesentlichen Behauptungen und Argumenten, die erst vor\nder Rechtsmittelinstanz präsentiert wurden.\n\n8.3 Zum Sachverhalt:\n\n8.3.1 Bezüglich der verbalen Provokationen in der Bar, dem Lokalverweis gegenüber dem Privatkläger sowie dem Umstand, dass der Berufungskläger dem\nPrivatkläger mit einer Waffe gefolgt ist, kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E. 3.5.1 – 3.5.3, S. 30 und 31) verwiesen werden, da\ndas Obergericht diese uneingeschränkt teilt.\n\n8.3.2 Der Berufungskläger bestreitet jedoch, dem Privatkläger bis ganz nach\ndraussen gefolgt zu sein. In diesem Zusammenhang sind neben den Aussagen des Privatklägers auch die Aussagen der Auskunftspersonen F, G, H, I\nund J genauer zu prüfen. Der Berufungskläger macht – wie schon vor Vorinstanz – geltend, dass die Aussagen der Auskunftspersonen F, G, H, I und\nJ beweismässig nicht verwertbar seien, da diese nicht mit ihm konfrontiert\nworden seien (angefochtener Entscheid E. 3.3, S. 27 ff.). Zum Inhalt der\nAussagen kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E. 3.1 S.\n21 – 22, Zusammenfassung der Ausführungen der Anschlussberufungsklägerin sowie auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid\nE. 3.5.4 und E. 3.5.5, S. 31 ff.) verwiesen werden.\n\nDas Gericht muss Aussagen im Rahmen des Wahrheits- beziehungsweise\ndes Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 6 Abs. 2 StPO einbeziehen, um\nzu würdigen, ob sie allenfalls auch entlastend wirken. Bei entlastenden Beweisen sind die Anforderungen betreffend der Konfrontation weniger streng\nanzuwenden, da sie zugunsten der beschuldigten Person berücksichtigt werden (BGE 6B_670/2012 E. 4.3 e contrario). Andererseits kommt dabei dem\nGrundsatz der materiellen Wahrheitsfindung verstärkte Bedeutung zu. Zusätzlich muss das Gericht sich mit der Frage auseinandersetzen, ob die Aussagen der Auskunftspersonen mangels Konfrontation zu Lasten des Berufungsklägers beweismässig nicht verwertbar sind, oder ob die Verwertbarkeit, wie von der Vorinstanz begründet, trotz fehlender Konfrontation ausnahmsweise gegeben ist.\n\n8.3.3 Zu den Aussagen der Auskunftspersonen:\n8.3.3.1 Gemäss dem Urteil der Vorinstanz (E. 3.5.4, S. 31) führte der Berufungskläger aus (Konfrontationseinvernahme vom 05.01.2010 [act. 2/5 in Akten Z];\nEinvernahme vom 14.01.2011 [act. 2/11 in Akten Z]), als er dem Privatkläger\n- 28 -\n\ngefolgt sei, zwar die Bar verlassen zu haben, nicht jedoch vor die äussere\nTüre hinaus gegangen zu sein. Er sei lediglich bis zur Türe gegangen, habe\ndie Schliessfalle nach oben gedrückt, damit man von drinnen raus, aber nicht\nvon draussen rein könne. Weiter führte der Berufungskläger aus, es habe\nnach dem Vorfall niemand mehr die Bar durch den Vorderausgang verlassen\n(Konfrontationseinvernahme vom 05.01.2010 [act. 2/5 in Akten Z], Einvernahme vom 14.01.2011 [act. 2/11 in Akten Z]).\n\nDie Ausführungen von F, wonach nach dem Vorfall diejenige Person, die hinter der anderen hergerannt sei, wieder in die Taverne rein gegangen und\nnach ca. fünf Minuten nochmals kurz zur Tür der Bar Taverne rausgekommen sei, kurz umhergeschaut habe und dann wieder hineingegangen sei\n(Einvernahme vom 05.01.2010 [act. 2/3 in Akten Z]) vermögen die Ausführungen des Berufungsklägers nicht zu bestätigen und wirken daher nicht entlastend.\n\nEbenso wenig können die im Urteil der Vorinstanz in E. 3.5.4, S. 32, zitierten\nAussagen von J die dort wiederholten Ausführungen des Berufungsklägers\nbestätigen und daher für ihn entlastend wirken.\n\n"}