{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-09-11", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2013-OG-S-13-3-und-O_2013-09-11.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7792", "Checksum": "187cdd3dd8e68b8dcfdc7043da708858"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG S 13 3 und OG S 13 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 11.09.2013 2013_OG S 13 3 und OG S 13 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte Tötung, evt. 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Wissen und Willen eines Täters sind der direkten Beweisführung in\nder Regel entzogen und können meist nur ermittelt werden, indem aus\nbewiesenen äusseren Tatsachen Rückschlüsse auf die subjektiven\nVorstellungen des Täters gezogen werden. Indizienbeweise müssen oft den\ndirekten Beweis ersetzen, weil Straftaten meistens nicht in aller Öffentlichkeit\nverübt werden. Indizien können freilich trügen. Sie müssen deshalb\nbesonders sorgfältig und kritisch gewürdigt werden. Es ist zulässig, aus der\nGesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet\nnur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder\nTäterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen\nrechtsgenüglichen Beweis von Tat oder Täter zu schliessen\n(Hauser/Schweri/Hartmann a.a.O., § 59 N. 12, 14 und 15).\n\n7.4 Zu Personalbeweisen:\n\nSind - wie insbesondere vorliegend - Personalbeweise zu würdigen, so ist\nanhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu prüfen, ob\ndie einzelnen beziehungsweise welche der Sachverhaltsdarstellungen überzeugen. Dabei kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der einzelnen\nAussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie sie erfolgen. Es darf also nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit\nder aussagenden Person abgestellt werden, sondern es ist vor allem die\nGlaubhaftigkeit ihrer konkreten sachverhaltsrelevanten Aussagen zu berücksichtigen. Diese sind einer Analyse und einer kritischen Würdigung zu unterziehen. (Bender/Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Band I, 2. Auflage,\n1995, S. 106 ff.; Rolf Bender, in SJZ 81 S. 53 ff.; Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Zürich 1974, S. 316).\n- 25 -\n\n8. Zum Vorfall vom 4. Januar 2010:\n\nGestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO kann vorweg auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E. 3. S. 20 – 39 insbesondere E. 3.5, S. 30 – 39)\nverwiesen werden.\n\nDem Berufungskläger wird gemäss Anklageschrift vom 27. April 2012 vorgeworfen, dass er am 4. Januar 2010, ca. 05.00 Uhr, vor der Nightbar Taverne\nin Erstfeld mit der Selbstladepistole, Marke Blow Mini, Modell 2003, Kaliber\n8mm Knall (abgeändert auf Kaliber 6.35mm), einen gezielten Schuss in Richtung des ca. 10 - 15 Meter entfernten Privatklägers, mit dem er kurz zuvor in\nder Nightbar Taverne einen Streit gehabt hatte, abgefeuert zu haben, obwohl\ner im Umgang mit Schusswaffen nicht geübt und der Standort des Privatklägers nur wenig beleuchtet war, womit er dessen Tod zumindest in Kauf genommen, eventualiter er das Leben des Privatklägers aus besonderer Hem-\nmungs- und Rücksichtslosigkeit wissentlich und willentlich in eine unmittelbare Gefahr gebracht habe.\n\nDie Vorinstanz folgte dem damaligen Eventualantrag der heutigen Anschlussberufungsklägerin und sprach den Berufungskläger der Gefährdung\ndes Lebens gemäss Art. 129 StGB schuldig. Der Berufungskläger beantragt\nvor Obergericht im vorliegenden Zusammenhang, dass er in allen Punkten\nvon Schuld und Strafe freizusprechen sei (vgl. die oben unter dem Sachverhalt Buchstabe B wörtlich zitierten Anträge des Berufungsklägers). Die Anschlussberufungsklägerin verlangt vor Obergericht, dass der Berufungskläger\nwegen versuchter Tötung gemäss Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 StGB\nschuldig zu sprechen sei.\n\n8.1 Das Obergericht begründete an der mündlichen Urteilseröffnung von 11.\nSeptember 2013 in Nachachtung von Art. 84 Abs. 1 StPO seinen Schuldspruch kurz wie folgt:\n\n„Aufgrund von diversen mehrheitlich deckungsgleichen Aussagen, insbesondere auch von X, steht für das Gericht fest, dass Z in den frühen Morgenstunden des 4. Januar 2010 X in der Nightbar Taverne verbal provoziert hat.\nIn der Folge hat X Z aus dem Lokal verwiesen und ist ihm kurz darauf emotional angespannt mit einer Pistole bewaffnet gefolgt.\n- 26 -\n\nGemäss Aussage von Z hat ihm X draussen vor der Taverne ein Schimpfwort nachgerufen, mit einer Waffe auf ihn gezielt und einen Schuss abgegeben.\n\nDie aufgrund der Meldung bei der Polizei kurze Zeit später eingetroffene\nNachtpatrouille hat eine Patronenhülse gefunden, von der eine DNA-Spur sichergestellt und die X zugeordnet werden konnte.\n\nAufgrund von zusätzlichen Beweiserhebungen kommt das Gericht zur Überzeugung, dass die DNA-Spur nicht aufgrund einer nachträglichen Kontamination entstanden ist, sondern dass die Patrone vor der Schussabgabe von X\nberührt wurde und die DNA die Hitze des Schusses überlebt hat.\nGestützt auf diese Sachverhaltselemente ist das Gericht überzeugt, dass X\neinen Schuss in Richtung von Z abgegeben hat.\n\n"}