{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-09-11", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2013-OG-S-13-3-und-O_2013-09-11.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7792", "Checksum": "187cdd3dd8e68b8dcfdc7043da708858"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG S 13 3 und OG S 13 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 11.09.2013 2013_OG S 13 3 und OG S 13 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte Tötung, evt. 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Für den modernen Strafprozess ist typisch, dass er entgegen\nfrüheren Ausgestaltungen nicht auf feste Beweisregeln abstellt. Vielmehr\nwird die Würdigung und Abwägung der verschiedenen Beweise\n(Personalbeweise wie Aussagen von Personen, Gutachten, sachliche\nBeweismittel wie Beweisgegenstände) in die Verantwortlichkeit des Richters\ngelegt, womit dem Untersuchungs- und Wahrheitsgrundsatz nach Art. 6\nStPO besser gedient ist. Die Regel der freien Beweiswürdigung galt schon\nfrüher gestützt auf Art. 249 BStP. Daraus folgt, dass es keine Rangordnung\nder Beweise gibt. Verwertet werden können auch Indizien- und Hilfsbeweise\nund in engen Grenzen ist auch eine antizipierte Beweiswürdigung erlaubt.\nDie richterliche Überzeugung beruht jedenfalls nicht auf der äusseren,\nsondern allein der inneren Autorität von Beweismitteln, bestehend in deren\nzwingend überzeugender Kraft. Soweit rechtmässig erhoben, gibt es auch\nkeinen numerus clausus der Beweise, das heisst neue, durch Wissenschaft\noder Technik geschaffene Beweise können verwertet werden. Gemäss Art.\n- 23 -\n\n10 Abs. 2 StPO ist entscheidend, dass die Beweise beim Richter die\nÜberzeugung für die von ihm zu ziehenden Schlüsse zu wecken vermögen.\nDer Richter muss mit anderen Worten persönlich von der Richtigkeit dieser\nSchlüsse überzeugt sein, doch ist erforderlich, dass diese objektivier- und\nnachvollziehbar sind. Eine absolute Sicherheit für die Richtigkeit dieser\nSchlüsse kann nicht verlangt werden; für einen Schuldspruch muss genügen,\ndass vernünftige Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person\nausgeschlossen werden können beziehungsweise, dass ein Freispruch zu\nergehen hat, wenn erhebliche und unüberwindliche Zweifel an der Schuld\nverbleiben (Niklaus Schmid, a.a.O., N. 4 ff. zu Art. 10 m. H.).\n\n7.2 Zum Grundsatz \"in dubio pro reo\":\n\nBestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen\nVoraussetzungen der angeklagten Taten, so geht das Gericht von der für die\nbeschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).\nWenngleich in einem Strafprozess an den Beweis von Täterschaft und\nSchuld besonders hohe Anforderungen zu stellen sind, kann ein\nSchuldspruch auch dann erfolgen, wenn hinsichtlich der\nTatsachenfeststellung keine absolute Sicherheit besteht. Denn bloss\nabstrakte und theoretische Zweifel sind immer möglich. Es sind mithin – wie\nvorerwähnt – nur erhebliche und unüberwindbare Zweifel zugunsten des\nBeschuldigten zu berücksichtigen. Als solche gelten Zweifel dann, wenn sie\nsich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem kritischen und\nvernünftigen Menschen stellen (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N.\n12; BGE 127 I 40, 124 IV 87 f., 120 I a 38). Ein Freispruch in Anwendung des\nGrundsatzes \"in dubio pro reo\" hat mit anderen Worten also nur dann zu\nergehen, wenn das Gericht nach pflichtgemässer Beweiswürdigung unter\nEinbezug aller im Einzelfall relevanten Umstände vorhandene Zweifel nicht\nüberwinden und sich demzufolge von einer bestimmten Sachverhaltsdarstellung nicht überzeugt zeigen kann. Die Anforderungen an die\ngerichtliche Überzeugung dürfen dabei aber freilich nicht überspannt werden.\nÜberzeugung ist erreicht, wenn vernünftigerweise und nach der Erfahrung\ndes Lebens ein gegenteiliger Sachverhalt keine oder nur eine geringe\nWahrscheinlichkeit für sich hat und erhebliche Zweifel demzufolge nicht oder\nnicht mehr bestehen (Willy Hochuli, in SJZ 50, S. 255). Bei der\nBeweiswürdigung muss sich das Gericht also zu einer subjektiven\nGewissheit und Wahrheit durchringen können.\n- 24 -\n\n7.3 Zu Indizienbeweisen:\n\n"}