{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-09-11", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2013-OG-S-13-3-und-O_2013-09-11.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7792", "Checksum": "187cdd3dd8e68b8dcfdc7043da708858"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG S 13 3 und OG S 13 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 11.09.2013 2013_OG S 13 3 und OG S 13 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte Tötung, evt. 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Es ist somit nicht bestritten und das Obergericht kann ohne selbst einen Augenschein vorzunehmen, davon ausgehen,\ndass die Örtlichkeiten, sofern sie für die vom Berufungskläger vorgebrachten\nArgumente relevant sind, im Zeitpunkt der Tat der Beschreibung entsprachen. Ein Augenschein durch das Obergericht erscheint daher nicht erforderlich.\n\n6.3.2 Die mit Eingabe vom 14. August 2013 (act. 3.5 in Dossier OG S 13 3) gestellten Anträge der Anschlussberufungsklägerin (Fragen an polizeiliche Nachtpatrouille und KTD Uri / Aus- und Weiterbildung Polizeibeamter K) werden in\nNachachtung des Wahrheits- und Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 i.V.m.\nArt. 389 Abs. 3 StPO) gutgeheissen. Antrag 3, das Schreiben von C vom 8.\nMärz (recte: August) 2013 zu den Akten zu nehmen, wird durch den Beweisantrag der Privatklägerin mit Eingabe vom 16. August 2013 faktisch gutgeheissen (s. nachstehend).\n\n6.3.3 Das von der Privatklägerin mit Eingabe vom 16. August 2013 (act. 2.6 in\nDossier OG S 13 5) eingereichte Schreiben von E vom 8. März (recte: Au-\n- 21 -\n\ngust) 2013 wird zur Prüfung des Beweisantrages zu den Akten genommen.\nDie Privatklägerin beantragte, das der Anschlussberufungsklägerin zugestellte Schreiben von E dem Forensischen Institut Zürich zur Stellungnahme zu\nübergeben.\n\nDieser Beweisantrag wurde verfahrensleitend abgelehnt, da für die Beurteilung des Schreibens von E kein zusätzliches, beim Obergericht nicht schon\nvorhandenes, Fachwissen erforderlich war.\n\n6.4 Der Berufungskläger wiederholte den Antrag um eine (erneute) Befragung\ndes Privatklägers vor Obergericht anlässlich des ersten Vortrages. Das\nObergericht kommt – wie schon der Verfahrensleitende – zum Schluss, dass\neine weitere Befragung des Privatklägers durch das Obergericht nicht erforderlich oder geeignet erscheint, um im vorliegenden Verfahren erheblich zur\nWahrheitsfindung beizutragen.\n\n6.5 Die vom Berufungskläger anlässlich des zweiten Vortrages (act. 2.12 in Dossier OG S 13 3) ins Recht gelegten Eheschutzakten werden aus dem Recht\ngewiesen. Zur Begründung seines Beweisergänzungsantrages brachte der\nBerufungskläger vor, aus den Eheschutzakten sei ersichtlich, dass B lediglich\nim Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren in das Restaurant Mühle\nin Schattdorf gegangen sei, um zu erfahren, ob die Privatklägerin dort arbeite\nund nicht fürs Ausspionieren für die ihm vorgeworfene Tat. Die Eheschutzakten werden jedoch als nicht erforderlich und/oder geeignet betrachtet, um im\nvorliegenden Verfahren erheblich zur Wahrheitsfindung beizutragen. Für das\nGericht ist es ohne Beizug der Eheschutzakten möglich, im Scheidungsverfahren eine mögliche Begründung für den Aufenthalt von B im Restaurant\nMühle zu sehen. Dass sich aus den Akten jedoch zudem ergeben soll, dass\nB lediglich im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren in das Restaurant Mühle in Schattdorf gegangen sei und damit eine andere Begründung\nfür den Aufenthalt aufgrund der Eheschutzakten ausgeschlossen sei, ist für\ndas Gericht kaum vorstellbar. Das Gericht muss weitere mögliche Begründungen, wie etwa die von der Vorinstanz aufgeführte Vorbereitung des Anschlags auf die Privatklägerin, in die Beweiswürdigung respektive in die Erwägungen einbeziehen und sorgfältig prüfen. Bei diesem Ergebnis ist es irrelevant, dass dieser Beweisantrag zeitlich auch schon im Zeitpunkt der Berufungserklärung (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO) hätte gestellt werden können.\nDie Frage der Rechtzeitigkeit kann damit offen bleiben.\n- 22 -\n\n6.6 Sämtliche übrigen anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlungen von\nden Parteien eingereichten Unterlagen (Beilagen zu act. 2.11 und 2.12 in\nDossier OG S 13 3 bzw. zu act. 2.7 und 2.8 in Dossier OG S 13 5) werden in\nNachachtung des Wahrheits- und Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 i.V.m.\nArt. 389 Abs. 3 StPO) zu den Akten genommen. Anzufügen ist, dass einzelne dieser Dokumente sich schon in den Akten befinden, andere allgemein\nzugänglich sind.\n\n7. Umstritten ist vorliegend im Wesentlichen der Sachverhalt. Der Berufungskläger bestreitet die ihm zur Last gelegten Straftaten. Dabei stehen neben\nmehreren Sachbeweisen die Aussagen des Berufungsklägers aber insbesondere auch diejenigen des Privatklägers, der Privatklägerin, des Mitbeschuldigten B und mehrerer Auskunftspersonen, Zeuginnen und Zeugen im\nZentrum.\n\n7.1 Zum Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung:\n\n"}