{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-09-11", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2013-OG-S-13-3-und-O_2013-09-11.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7792", "Checksum": "187cdd3dd8e68b8dcfdc7043da708858"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG S 13 3 und OG S 13 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 11.09.2013 2013_OG S 13 3 und OG S 13 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte Tötung, evt. Gefährdung des Lebens, Mord (Versuch) in Mittäterschaft "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:19:38", "Checksum": "797ef11d4a20210a045178d807eb6f71", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 11.09.2013 2013_OG S 13 3 und OG S 13 5\nRegeste:\nVersuchte Tötung, evt. Gefährdung des Lebens, Mord (Versuch) in Mittäterschaft \n\n5. Inhalt, Form und Dispositiv des Urteils richten sich nach Art. 80 und Art. 81\nStPO (Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 408 N. 2). Das obergerichtliche Urteil\nmuss zwingend begründet werden (e contrario Art. 82 Abs. 1 StPO), wobei\ndas Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche\nWürdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Begründung der Vorinstanz verweisen kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Insoweit das Obergericht vorliegend das vorinstanzliche Urteil bestätigt, mithin den Ausführungen der Vorinstanz nichts mehr beizufügen hat, wird es im Folgenden gestützt auf Art.\n82 Abs. 4 StPO auf die entsprechenden Erwägungen des angefochtenen\nEntscheides verweisen. Auf Behauptungen und Argumente, die erst vor der\nRechtsmittelinstanz präsentiert wurden, ist als Ausfluss des Anspruches auf\nrechtliches Gehör im Rechtsmittelentscheid in jedem Fall einzugehen (Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 82 N. 15). Bei der Begründung des Urteils lässt\nsich das Obergericht im Folgenden davon leiten, dass es sich nicht mit jeder\ntatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand des Berufungsklägers beziehungsweise der Anschlussberufungsklägerin oder Privatklägerin auseinandersetzen muss. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 112 Ia 110 E. 2b mit\nHinweisen; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht,\n6. Aufl., Basel, 2005, § 55 N. 24).\n\n6. Zu den Beweisergänzungen:\n\n6.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren\nund im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs.\n1 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn a) Beweisvorschriften verletzt sind; b) die Beweiserhebungen\n- 19 -\n\nunvollständig waren; c) die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig\nerscheinen (Art. 389 Abs. 2 StPO). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes\nwegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise\n(Art. 389 Abs. 3 StPO). Damit wird der in Art. 6 StPO festgehaltene Wahr-\nheits- beziehungsweise Untersuchungsgrundsatz hervorgehoben (Niklaus\nSchmid, a.a.O., Art. 389 N. 1 und 7).\n\n6.2. In Nachachtung letztgenannter Bestimmung wurde den – vor Beginn der\nmündlichen Berufungsverhandlungen – bis 11. Juli 2013 schriftlich gestellten\nBeweisanträgen entsprochen.\n\n6.2.1 Entsprechend den Anträgen des Berufungsklägers vom 14. März 2013 (act.\n2.1 in Dossier OG S 13 3) wurde eine Anfrage beim Forensischen Institut Zürich eingeholt sowie die Strafuntersuchungsakten betreffend dem Polizeibeamten K bei der Anschlussberufungsklägerin ediert (siehe dazu act. 5.2, 5.3,\n5.5 und 5.6 in Dossier OG S 13 3).\n\n6.2.2 Entsprechend dem Antrag der Privatklägerin vom 25. März 2013 (act. 2.1 in\nDossier OG S 13 5) wurde ein ärztliches Consilium eingeholt (siehe dazu act.\n5.2 in Dossier OG S 13 5).\n\n6.3 Die nach Zustellung der schriftlichen Vorladung vom 11. Juli 2013 eingereichten bis zu Beginn der Berufungsverhandlungen vorgebrachten Beweisergänzungsanträge der Parteien werden verfahrensleitend wie folgt abgenommen:\n\n6.3.1 Die mit Eingabe vom 30. Juli 2013 gestellten Anträge des Berufungsklägers\n(act. 2.5 in Dossier OG S 13 3):\nA.) um Beizug sämtlicher Protokolle der Aussagen von Z (vorliegend: Privatkläger) sowie\nB.) der darin erwähnten schriftlichen Aufzeichnungen in einem „Drogenfall“;\nC.) um Befragung des Privatklägers durch das Obergericht; und\nD.) um Vornahme eines gerichtlichen Augenscheins\nwerden als nicht erforderlich betrachtet.\n\nSchon aus der Stellungnahme der Anschlussberufungsklägerin vom 14. August 2013 (act. 3.4 in Dossier OG S 13 3) ergibt sich unzweifelhaft, dass zwischen der Strafuntersuchung im vom Berufungskläger genannten „Drogenfall“ und dem vorliegend interessierenden Straftatbestand keinerlei Zusammenhang besteht. Dies deckt sich mit der Einschätzung des Obergerichts\n- 20 -\n\nnach Sichtung der entsprechenden Akten. Das diesbezügliche Einvernahmeprotokoll vom 16. Juni 2010 befand sich schon bei den Akten. Damit wird\nder Antrag teilweise gegenstandslos. Die weiteren Protokolle betreffend Befragungen des Privatklägers sowie dessen schriftliche Aufzeichnung, beides\nim Zusammenhang mit dem erwähnten „Drogenfall“, werden mangels Verbindung zum vorliegenden Verfahren nicht zu den Akten genommen.\n\nEbenfalls nicht erforderlich ist eine (erneute) Befragung des Privatklägers vor\nObergericht. Er wurde im Untersuchungsverfahren mehrmals unter anderem\nauch als Zeuge zum vorliegenden Verfahren befragt. Gemäss Ausführungen\nder Anschlussberufungsklägerin in der Stellungnahme vom 14. August 2013\n(act. 3.4 in Dossier OG S 13 3) ist der Privatkläger auch im anderen, vorerwähnten Verfahren betreffend Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz („Drogenfall“) keine wichtige Auskunftsperson. Eine weitere Befragung durch das Obergericht erscheint nicht erforderlich oder geeignet, um im\nvorliegenden Verfahren erheblich zur Wahrheitsfindung beizutragen.\n\n"}