{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-09-11", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2013-OG-S-13-3-und-O_2013-09-11.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7792", "Checksum": "187cdd3dd8e68b8dcfdc7043da708858"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG S 13 3 und OG S 13 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 11.09.2013 2013_OG S 13 3 und OG S 13 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte Tötung, evt. 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Alles unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsbeklagten.“\n\nEbenfalls am zweiten Tag der Berufungsverhandlungen (23.08.2013) beantragt Y in\nihrem ersten Vortrag:\n\n„ 1. Es sei Dispositiv Ziff. 6.1 (LGS 12 1) des vorinstanzlichen Urteils dahingehend\nabzuändern, dass die ausgefällte Genugtuungssumme von Sfr. 10'000.- auf mindestens Sfr. 25'000.- zulasten des Berufungsbeklagten X zu erhöhen\nsei.\n\n2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten.“\n\nE.\n\nSämtliche Parteien hielten am dritten und vierten Tag der mündlichen Berufungsverhandlungen (26. und 27.08.2013) in ihren zweiten Vorträgen an ihren schriftlich und\nmündlich gestellten Anträgen fest.\n- 16 -\n\nF.\n\nZ, F-Douai, und die A, Zürich, nahmen nicht an den mündlichen Berufungsverhandlungen teil. Ihnen war das Erscheinen freigestellt.\n\nZ stellte vor Landgericht Uri schriftlich folgende Anträge:\n„ 1. X sei schuldig zu sprechen wegen Gefährdung des Lebens zum Nachteil von Z.\n\n2. X sei zu verpflichten, Z eine Genugtuung von CHF 3'000.00 zu zahlen, nebst\nZins zu 5% seit dem 4. Januar 2010.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von X.“\n\nDie A beantragte mit Eingabe vom 15. August 2012 an das Landgericht Uri, dass im\nFalle eines Schuldspruchs X und B zu verpflichten seien, die aus der obligatorischen\nUnfallversicherung für Heilungskosten und Lohnausfall infolge Verletzung von Y erbrachten gesetzlichen Leistungen in der Höhe von total Fr. 15‘382.75 zurück zu erstatten.\n- 17 -\n\nDas Obergericht zieht in Erwägung:\n\n1. Da den beiden Berufungen in den Verfahren OG S 13 3 und OG S 13 5 derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich zumindest teilweise die gleichen\nRechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den gleichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren im Sinne des\nGrundsatzes der Verfahrenseinheit nach Art. 29 StPO zu vereinigen und in\neinem einzigen Entscheid zu erledigen (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische\nStrafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 29 N. 1ff.). Durch\ndie Vereinigung der Verfahren erwächst den Parteien kein Rechtsnachteil.\n\n2. Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen\ndas Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1\nStPO). Der angefochtene Entscheid stellt ein das Verfahren ganz abschliessendes Urteil dar. Die beiden Berufungen (des Berufungsklägers/Anschlussberufungsbeklagten: nachfolgend Berufungskläger sowie der\nPrivatklägerin 1 / Berufungsklägerin: nachfolgend Privatklägerin) erfolgten innert Frist (Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO) und formgerecht (Art. 399 Abs. 3\nStPO). Die im Nachgang zur Berufung des Berufungsklägers eingereichte\nAnschlussberufung (der Berufungsbeklagten/Anschlussberufungsklägerin:\nnachfolgend Anschlussberufungsklägerin) richtet sich sinngemäss nach Art.\n399 Abs. 3 und 4 (Art. 401 Abs. 1 StPO). Die Anschlussberufung erfolgte\nfrist- und formgerecht. Das Obergericht ist sachlich zuständig (Art. 14 StPO\ni.V.m. Art. 37e GOG) und spruchfähig (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 43 Abs. 1\nund Art. 35 Abs. 2 GOG).\n\n3. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art.\n402 StPO). Im Verfahren OG S 13 3 fechten sowohl der Berufungskläger und\ndie Anschlussberufungsklägerin aber auch die Privatklägerin Dispositiv–Ziff.\n1.2 des erstinstanzlichen Urteils (Freispruch betreffend unerlaubter Erwerb\neiner Waffe ohne Waffenerwerbschein) nicht an. Es wird demnach festgehalten, dass Dispositiv–Ziff. 1.2 des erstinstanzlichen Urteils – bezogen auf das\nDatum des erstinstanzlichen Urteils (Art. 437 Abs. 2 StPO) (Markus Hug, in\nDonatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N. 2 zu Art. 402) – rechtskräftig geworden ist.\n- 18 -\n\n4. Mit der Berufung können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung\nund Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes und\ndie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 lit. a - c StPO). Der\nBerufungskläger ficht das Urteil – vorbehältlich E. 3 vorstehend – als Ganzes\nan (Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 402 StPO). Die Privatklägerin beschränkt sich\nbei ihrer Berufung auf den Zivilpunkt (Art. 398 Abs. 5 StPO). Auf die Berufungen ist insoweit einzutreten (Art. 403 Abs. 4 StPO). Auf die Anschlussberufung wird ebenfalls im Umfang der Anträge (Art. 401 Abs. 1 i.V.m. Art. 399\nAbs. 3 und Abs. 4 StPO) insoweit eingetreten (e contrario Art. 401 Abs. 3\nStPO).\n\n"}