{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-09-11", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2013-OG-S-13-3-und-O_2013-09-11.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7792", "Checksum": "187cdd3dd8e68b8dcfdc7043da708858"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG S 13 3 und OG S 13 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 11.09.2013 2013_OG S 13 3 und OG S 13 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte Tötung, evt. 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Gefährdung des Lebens, Mord (Versuch) in Mittäterschaft \n\n10.1.2\nDer Verurteilte hat gestützt auf Art. 426 Abs. 4 StPO die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft 2 - vorbehältlich Art. 135 Abs. 4 StPO -\nnicht zu übernehmen.\n- 12 -\n\n10.2\n10.2.1\nDie Verfahrenskosten in Sachen Y, bestehend aus:\n\nCHF 740.00 Unkosten Polizei (anteilsmässig)\nCHF 1'450.00 Sachverhaltsabklärung Polizei (anteilsmässig)\nCHF 28'388.00 Unkosten Staatsanwaltschaft (anteilsmässig)\nCHF 8'000.00 Untersuchungskosten Staatsanwaltschaft\nCHF 8'000.00 Gerichtsgebühr\nCHF 5'526.90 Kanzlei- und Ausfertigungskosten\n\nCHF 52'104.90 Total\n\ngehen zu Lasten des Verurteilten X, unter solidarischer Haftung von B (LGS 12 2).\n\n10.2.2\nDie Verfahrenskosten in Sachen Y, bestehend aus:\n\nCHF 7'300.00 Entscheidgebühr Landgericht Uri bisher (LGP 10 339; LGP 10 369; LGP 11\n1; LGP 11 60/11 61; LGP 11 121; LGP 11 146; LGP 11 181; LGP 11 232/11 235; LGP 11\n\n324; LGP 11 369; LGP 11 388; LGP 12 80; LGP 12 141)\n\nCHF 3'330.00 Barauslagen und Kanzleikosten Landgericht Uri bisher (LGP 10\n339; LGP 10 369; LGP 11 1; LGP 11 60/11 61; LGP 11 121; LGP 11 146; LGP 11 181;\n\nLGP 11 232/11 235; LGP 11 324; LGP 11 369; LGP 11 388; LGP 12 80; LGP 12 141)\n\nCHF 1'750.00 Gebühr Obergericht bisher (OG BI 11 8/11 10; OG BI 12 5)\nCHF 730.00 Auslagen und Kanzleigebühr Obergericht bisher (OG BI 11 8/11 10; OG BI 12 5)\n\nCHF13'110.00 Total\n\ngehen zu Lasten des Verurteilten.\n\n10.2.3\nDer Verurteilte hat gestützt auf Art. 426 Abs. 4 StPO die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft 1 - vorbehältlich Art. 135 Abs. 4 StPO -\nnicht zu übernehmen.\n\n10.3\nDer Verurteilte hat gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche Kosten für die amtlichen Verteidigungen - vorbehältlich Art. 135 Abs. 4 StPO - nicht zu übernehmen.\n\n11./12.\nRechtsmittelbelehrung/Zustellung“\n- 13 -\n\nB.\n\nX, Erstfeld, reichte am 14. März 2013 beim Obergericht des Kantons Uri (Strafrechtliche Abteilung) Berufung ein und beantragt:\n\n„ 1. Es sei Dispositiv Ziff. 1.1 bis Ziff. 1.1.3.7 vollständig aufzuheben und der Beschuldigte sei in allen Punkten (Vorwurf des versuchten Mordes etc.) von\nSchuld und Strafe freizusprechen.\n\n2. Es sei Dispositiv Ziff. 1.2 zu bestätigen (Freispruch Vorwurf unerlaubter Waffenerwerb).\n\n3. Dispositiv Ziff. 2. bis 2.2.3 sei vollständig aufzuheben und anstelle der von der\nVorinstanz ausgefällten Strafen sei dem Beschuldigten für die erstandene Haft\neine angemessene Entschädigung sowie eine angemessene Genugtuung zu\nzusprechen.\n\n4. Dispositiv Ziff. 3. des angefochtenen Urteils sei ersatzlos aufzuheben.\n\n5. Dispositiv Ziff. 4. des angefochtenen Urteils sei als gegenstandslos ersatzlos\naufzuheben.\n\n6. Dispositiv Ziff. 6. sei vollumfänglich aufzuheben und die entsprechenden Zivilforderungen betreffend Schadenersatz und Genugtuung seien allesamt abzuweisen.\n\n7. Dispositiv Ziff. 7.1 bis 7.4 seien aufzuheben und die fraglichen Gegenstände\nseien soweit dem Angeklagten X gehörend und soweit von ihm bean- sprucht\nan ihn herauszugeben.\n\n8. Dispositiv Ziff. 7.5 sei vollständig aufzuheben und die beschlagnahmten bzw.\nblockierten Vermögenswerte seien dem Beschuldigten bzw. der zivilrechtlich\nberechtigten Person herauszugeben bzw. die Blockierung sei aufzuheben.\n\n9. Dispositiv Ziff. 7.6. bis 7.6.4 sei ausgangsgemäss durch eine gemäss Ausgang\ndes obergerichtliehen Entscheides analog angepasste Regelung zu ersetzen.\n\n10. Dispositiv Ziff. 10. sei vollständig aufzuheben und die gesamten anfallenden\nKosten\n- 14 -\n\nsowohl des erstinstanzlichen Verfahrens als auch des zweitinstanzlichen Verfahrens\nseien auf die Staatskasse zu nehmen.\n\nAm ersten Tag der mündlichen Berufungsverhandlungen (21.08.2013) beantragt X in\nseinem ersten Vortrag:\n\n„ 1. Der Angeklagte sei von Schuld und Strafe freizusprechen und es sei ihm für die\nerstandene Haft eine angemessene Genugtuung und Entschädigung auszurichten.\n\n2. Über die anstehenden Nebenpunkte (Herausgabe Einziehungen etc.) sei ausgangsgemäss zu entscheiden.“\n\nC.\n\nDie Staatsanwaltschaft des Kantons Uri reichte am 28. März 2013 beim Obergericht\ndes Kantons Uri (Strafrechtliche Abteilung) Anschlussberufung ein und beantragt:\n\n„ 1. Es sei Dispositiv Ziff. 1.1.2 abzuändern und der Beschuldigte sei wegen versuchter Tötung (Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 StGB) schuldig zu sprechen.\n\n2. Es sei Dispositiv Ziff. 2.1 dahingehend abzuändern, dass der Beschuldigte zu 15\nJahren Freiheitsstrafe und Fr. 1'000.00 Busse zu verurteilen sei.\n\n3. ln den übrigen Teilen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.“\n\nAm zweiten Tag der mündlichen Berufungsverhandlungen (23.08.2013) beantragt\ndie Staatsanwaltschaft des Kantons Uri in ihrem ersten Vortrag:\n\n„ 1. Die Berufung von X sei vollumfänglich abzuweisen.\n\n2. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sei gutzuheissen.\n\n3. Es sei Dispositiv Ziff. 1.1.2 des Urteils des Landgerichts abzuändern und der Beschuldigte sei wegen versuchter Tötung (Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 StGB)\nschuldig zu sprechen.\n\n4. Es sei Dispositiv Ziff. 2.1 des Urteils des Landgerichts dahingehend abzuändern,\ndass der Beschuldigte zu 15 Jahren Freiheitsstrafe und Fr. 1'000.00 Busse zu\nverurteilen sei.\n- 15 -\n\n5. ln den übrigen Teilen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.\n\n6. Die Fortdauer der Sicherheitshaft über Walker lgnaz sei zu bestätigen.\n\n7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von Walker lgnaz“\n\nD.\n\n"}