Dazu gehören auch die zutreffenden Ausführungen zu den Beteiligungsformen (Alleintäterschaft/Mittäterschaft usw.) der Berufungsbeklagten und ihres Ehemannes in E. 3.4, S. 11 - 13, des angefochtenen Entscheides. Ergänzend und teilweise wiederholend ist zur Widerhandlung gegen das GWG einzig anzufügen, dass für den vorliegend interessierenden Zeitraum von Januar 2009 bis Februar 2010 ein Dauerbetrieb im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GWG vorlag. Die Berufungsbeklagte (und ihr Ehemann) öffneten ihren Betrieb regelmässig.