b) Zur Widerhandlung gegen das GWG: Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass die Berufungsbeklagte sowohl den objektiven als auch den subjektiven Straftatbestand von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 und Art. 22 lit. a GWG (Erbringung von gastgewerblichen Dienstleistungen ohne Patent) erfüllt hat. Gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO kann deshalb auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E. 3.5 und 3.6, S. 13 - 17) verwiesen werden. Dazu gehören auch die zutreffenden Ausführungen zu den Beteiligungsformen (Alleintäterschaft/Mittäterschaft usw.) der Berufungsbeklagten und ihres Ehemannes in E. 3.4, S. 11 - 13, des angefochtenen Entscheides.