Dies ist jedoch nicht gestützt auf die Strafbestimmungen des UWG strafbar. Die „unrichtigen und irreführenden Angaben“ der Berufungsbeklagten an sich haben den Wettbewerb nicht massgeblich beeinflusst. Dies wäre jedoch erforderlich, um eine Bestrafung gestützt auf das UWG zu begründen. Daher sind die Strafbestimmungen des UWG vorliegend nicht anwendbar.