b UWG enthaltenen "unrichtigen und irreführenden Angaben" nach Ansicht des Obergerichtes ebenfalls eine gewisse Schwere aufweisen, um den Tatbestand von Art. 3 lit. b UWG zu erfüllen, was vorliegend jedoch nicht zutrifft, da nur solche Verhaltensweisen lauterkeitsrechtlich relevant sind, die den Wettbewerb spürbar – mit anderen Worten massgeblich – beeinflussen (Jung/Spitz [Hrsg.], in Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Bern 2010, N. 84 zu Art. 3 lit. b). Der Wettbewerb wurde durch das Anbieten von (unbewilligten) gastwirtschaftlichen Leistungen allenfalls massgeblich beeinflusst. Dies ist jedoch nicht gestützt auf die Strafbestimmungen des UWG strafbar.