Im UWG seien typische Zivilrechtsnormen in Strafrechtsnormen gekleidet, was eine Systemwidrigkeit darstelle. Diese Bestimmungen seien deshalb bei der strafrechtlichen Beurteilung restriktiv auszulegen. In der kantonalen Rechtsprechung wird ebenfalls eine restriktive Auslegung befürwortet (BGE 122 IV 35 f. E. 2b mit Hinweisen). Bei der ohnehin gebotenen restriktiven Auslegung der Strafbestimmung des UWG kommt hinzu, dass nur Herabsetzungen von einer gewissen Schwere, sogenannte Anschwärzungen im Sinne von Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. a UWG, tatbestandsmässig sind (s. BGE 122 IV 36 E. 2c mit Hinweisen). Analog dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 3 lit.