Ergänzend und teilweise wiederholend ist anzufügen, dass im Schrifttum darauf hingewiesen wird, dass die detaillierten Tatbestände von Art. 3 - 6 UWG im Hinblick auf den zivilrechtlichen Rechtsschutz entwickelt worden sind. Es sei deshalb fraglich, ob der gesetzliche Automatismus, wonach jede vorsätzliche Verletzung aller dieser detailliert umschriebenen Verhaltensweisen strafbar ist, gerechtfertigt sei. Es wird die Auffassung vertreten, die strafrechtlichen UWG-Normen widersprächen dem Legalitätsprinzip. Strafnormen dürften nicht derart unbestimmt sein. Im UWG seien typische Zivilrechtsnormen in Strafrechtsnormen gekleidet, was eine Systemwidrigkeit darstelle.