a) Zur Widerhandlung gegen das UWG: Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass die Berufungsbeklagte die Voraussetzungen von Art. 3 lit. b UWG nicht erfüllt hat und somit nicht nach Art. 23 Abs. 1 UWG zu bestrafen und demzufolge von der Anklage der Widerhandlung gegen das UWG freizusprechen ist. Gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO kann deshalb vorweg auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E. 4.4, S. 20 - 25) verwiesen werden. Ergänzend und teilweise wiederholend ist anzufügen, dass im Schrifttum darauf hingewiesen wird, dass die detaillierten Tatbestände von Art. 3 - 6 UWG im Hinblick auf den zivilrechtlichen Rechtsschutz entwickelt worden sind.