b UWG gefordert. Der Wettbewerb wurde durch das Anbieten von gastwirtschaftlichen Leistungen allenfalls massgeblich beeinflusst, nicht aber durch „unrichtige und irreführende Angaben“ der Berufungsklägerschaft. Daher sind die Strafbestimmungen des UWG vorliegend nicht anwendbar. Obergericht, 7. März 2013, OG S 12 5 Aus den Erwägungen: