Gastwirtschaftsgesetz und Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Art. 22 Abs. 1 lit. a GWG. Strafbares Erbringen von gastgewerblichen Dienstleistungen als Dauerbetrieb ohne erforderliches Patent. Dauerbetrieb unter anderem durch Bezug von Speisen und Getränken in grossen Mengen nachgewiesen. Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 23 UWG. Restriktive Auslegung der UWG-Strafnormen. Die gewisse Schwere wird analog zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG auch für „unrichtige und irreführende Angaben“ gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG gefordert.