{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-03-07", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2013-OG-S-12-5_2013-03-07.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7291", "Checksum": "bee4e9af10fbbfe79f17960b6ada43d9"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG S 12 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 07.03.2013 2013_OG S 12 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gastwirtschaftsgesetz und Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Art. 22 Abs. 1 lit. a GWG. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:12", "Checksum": "1cf470432f24105d7751c670156a18ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 07.03.2013 2013_OG S 12 5\nRegeste:\nGastwirtschaftsgesetz und Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Art. 22 Abs. 1 lit. a GWG. \n\n b) Zur Widerhandlung gegen das GWG: Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt,\ndass die Berufungsbeklagte sowohl den objektiven als auch den subjektiven Straftatbestand\nvon Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 und Art. 22 lit. a GWG (Erbringung von\ngastgewerblichen Dienstleistungen ohne Patent) erfüllt hat. Gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO\nkann deshalb auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E. 3.5 und 3.6, S. 13 - 17)\nverwiesen werden. Dazu gehören auch die zutreffenden Ausführungen zu den\nBeteiligungsformen (Alleintäterschaft/Mittäterschaft usw.) der Berufungsbeklagten und ihres\nEhemannes in E. 3.4, S. 11 - 13, des angefochtenen Entscheides. Ergänzend und teilweise\nwiederholend ist zur Widerhandlung gegen das GWG einzig anzufügen, dass für den\nvorliegend interessierenden Zeitraum von Januar 2009 bis Februar 2010 ein Dauerbetrieb im\nSinne von Art. 3 Abs. 1 GWG vorlag. Die Berufungsbeklagte (und ihr Ehemann) öffneten\nihren Betrieb regelmässig. Anlässlich der Befragung zur Sache am 23. Februar 2010 (act.\n2/5 Akten Staatsanwaltschaft Frage 9) sagte die Berufungsbeklagte aus, dass sie im\nSommer ab 10.00 Uhr offen gehabt hätten, am Freitag sei jeweils ab 16.00 Uhr offen\ngewesen, am Dienstag sei ihr Ruhetag gewesen, an den Wochenenden hätten sie auch ab\n10.00 Uhr offen gehabt, im Winter hätten sie vom 5. November 2009 -16. Januar 2010 aus\ngesundheitlichen Gründen geschlossen gehabt, jetzt sei es an den Wochenenden ab 11.00\nUhr geöffnet. Diesbezüglich ist unter anderem im Weitern auch auf das äussere Auftreten\nder Berufungsbeklagten (und ihres Ehemannes) gegenüber der Prodega Cash+Carry\nTransgourmet Schweiz AG, der Eichhof Getränke AG und der Coca-Cola Beverages AG zu\nverweisen. Beispielshaft sind in diesem Zusammenhang zu erwähnen: act. 3/10/1, 3/10/66 -\n86 (Lieferantenrechnungen Eichhof: s. auch Zusammenstellung act. 3/10/2) Akten\nStaatsanwaltschaft. Die Berufungsbeklagte (und ihr Ehemann) bewirteten ihre Gäste mit\neiner breiten Palette von Getränken und kleineren Snacks und kassierten für die servierten\nGetränke und Esswaren einen zwar günstigen aber marktüblichen Preis. Die Gäste setzten\nsich an die gedeckten Tische und konsumierten die Waren. Für den Betrieb wurde sowohl\nvor Ort mittels Eichhof-Schild, Coca-Cola-Tafel und anderen Schildern als auch an der\nTalstation und im Internet Werbung gemacht.\n"}