{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-03-07", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2013-OG-S-12-5_2013-03-07.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7291", "Checksum": "bee4e9af10fbbfe79f17960b6ada43d9"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG S 12 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 07.03.2013 2013_OG S 12 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gastwirtschaftsgesetz und Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Art. 22 Abs. 1 lit. a GWG. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:12", "Checksum": "1cf470432f24105d7751c670156a18ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 07.03.2013 2013_OG S 12 5\nRegeste:\nGastwirtschaftsgesetz und Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Art. 22 Abs. 1 lit. a GWG. \n\nGastwirtschaftsgesetz und Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.\nArt. 22 Abs. 1 lit. a GWG. Strafbares Erbringen von gastgewerblichen\nDienstleistungen als Dauerbetrieb ohne erforderliches Patent. Dauerbetrieb\nunter anderem durch Bezug von Speisen und Getränken in grossen Mengen\nnachgewiesen. Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 23 UWG. Restriktive\nAuslegung der UWG-Strafnormen. Die gewisse Schwere wird analog zur\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG auch für\n„unrichtige und irreführende Angaben“ gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG\ngefordert. Der Wettbewerb wurde durch das Anbieten von gastwirtschaftlichen\nLeistungen allenfalls massgeblich beeinflusst, nicht aber durch „unrichtige\nund irreführende Angaben“ der Berufungsklägerschaft. Daher sind die\nStrafbestimmungen des UWG vorliegend nicht anwendbar.\n\nObergericht, 7. März 2013, OG S 12 5\n\nAus den Erwägungen:\n\na) Zur Widerhandlung gegen das UWG: Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt,\ndass die Berufungsbeklagte die Voraussetzungen von Art. 3 lit. b UWG nicht erfüllt hat und\nsomit nicht nach Art. 23 Abs. 1 UWG zu bestrafen und demzufolge von der Anklage der\nWiderhandlung gegen das UWG freizusprechen ist. Gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO kann\ndeshalb vorweg auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E. 4.4, S. 20 - 25)\nverwiesen werden. Ergänzend und teilweise wiederholend ist anzufügen, dass im Schrifttum\ndarauf hingewiesen wird, dass die detaillierten Tatbestände von Art. 3 - 6 UWG im Hinblick\nauf den zivilrechtlichen Rechtsschutz entwickelt worden sind. Es sei deshalb fraglich, ob der\ngesetzliche Automatismus, wonach jede vorsätzliche Verletzung aller dieser detailliert\numschriebenen Verhaltensweisen strafbar ist, gerechtfertigt sei. Es wird die Auffassung\nvertreten, die strafrechtlichen UWG-Normen widersprächen dem Legalitätsprinzip.\nStrafnormen dürften nicht derart unbestimmt sein. Im UWG seien typische Zivilrechtsnormen\nin Strafrechtsnormen gekleidet, was eine Systemwidrigkeit darstelle. Diese Bestimmungen\nseien deshalb bei der strafrechtlichen Beurteilung restriktiv auszulegen. In der kantonalen\nRechtsprechung wird ebenfalls eine restriktive Auslegung befürwortet (BGE 122 IV 35 f. E.\n2b mit Hinweisen). Bei der ohnehin gebotenen restriktiven Auslegung der Strafbestimmung\ndes UWG kommt hinzu, dass nur Herabsetzungen von einer gewissen Schwere, sogenannte\nAnschwärzungen im Sinne von Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. a UWG, tatbestandsmässig sind (s.\nBGE 122 IV 36 E. 2c mit Hinweisen). Analog dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu\nArt. 3 lit. a UWG, welche wie vorerwähnt eine gewisse Schwere verlangt, müssen die in Art.\n3 lit. b UWG enthaltenen \"unrichtigen und irreführenden Angaben\" nach Ansicht des\nObergerichtes ebenfalls eine gewisse Schwere aufweisen, um den Tatbestand von Art. 3 lit.\nb UWG zu erfüllen, was vorliegend jedoch nicht zutrifft, da nur solche Verhaltensweisen\nlauterkeitsrechtlich relevant sind, die den Wettbewerb spürbar – mit anderen Worten\nmassgeblich – beeinflussen (Jung/Spitz [Hrsg.], in Bundesgesetz gegen den unlauteren\nWettbewerb, Bern 2010, N. 84 zu Art. 3 lit. b). Der Wettbewerb wurde durch das Anbieten\nvon (unbewilligten) gastwirtschaftlichen Leistungen allenfalls massgeblich beeinflusst. Dies\nist jedoch nicht gestützt auf die Strafbestimmungen des UWG strafbar. Die „unrichtigen und\nirreführenden Angaben“ der Berufungsbeklagten an sich haben den Wettbewerb nicht\nmassgeblich beeinflusst. Dies wäre jedoch erforderlich, um eine Bestrafung gestützt auf das\nUWG zu begründen. Daher sind die Strafbestimmungen des UWG vorliegend nicht\nanwendbar.\n\n"}