01.06 Ziff. 9 f.; staatsanwaltliche Einvernahme vom 08.09.2011 Ziff. 21). 10. Gründe, weshalb vorliegender Fall anders beurteilt werden sollte, als dies das Bundesgericht in BGE 6B_522/2012 machte, sind letztlich nicht dargetan. Damit kann dem Berufungskläger bloss eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 21 km/h zum Vorwurf gemacht werden. Dafür ist er wegen einfacher Verkehrsregelverletzung zu verurteilen (Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2011, N. 52 und 54 zu Art. 90 SVG).