Können doch Signale links der Überholspur durch Last- und Personenwagen für andere Verkehrsteilnehmer über längere Zeit verdeckt werden. Dem Gesetz wäre vielmehr Genüge getan worden, wenn etwa die Möglichkeit, das Signal über die Fahrbahn zu hängen, wahrgenommen worden wäre. Dadurch hätte die Erkennbarkeit der Signalisierung gewährleistet werden können (vgl. BGE 6S.337/2003 vom 14.11.2003 E. 1.2). Insgesamt konnte dem am linken Fahrbahnrand aufgestellten Signal also keine eigenständige Funktion zukommen. Überhaupt gibt der Beschwerdeführer an, dass er die linksseitig signalisierte Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h nicht erkannt hat (VI-act. 01.06 Ziff.