Verbotssignale verpflichten nur, wenn sie klar und ohne weiteres in ihrer Bedeutung erkennbar sind. Ein Signal muss leicht und rechtzeitig erkannt werden können, wobei der Massstab eines Fahrzeuglenkers zu Grunde zu legen ist, der dem Strassenverkehr die notwendige und von ihm vernünftigerweise zu erwartende Aufmerksamkeit zuwendet. Diese Rechtsprechung gilt sowohl für Verbots- als auch für Gebotssignale (BGE 127 IV 232 E. 2c/aa; Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 06.03.2009, OG S 08 11, publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 2008 und 2009, Nr. 17 S. 107).