Etwas anderes könnte nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, wenn solche Anordnungen ganz offenkundig mangelhaft und damit nichtig wären (BGE 128 IV 186 f. E. 4.3). Dieses Vorbringen vermag angesichts der klaren Äusserung des Bundesgerichtes, dass vorliegend kein Anwendungsfall der besagten Rechtsprechung gegeben ist (BGE a.a.O. E. 3.3) nicht zu überzeugen. 9. Überdies geht die Berufungsbeklagte von einem Ausnahmefall aus, der es rechtfertige, eine Signalisation lediglich am linken Strassenrand genügen zu lassen. Dabei stützt sich die Berufungsbeklagte auf das Schreiben der ASTRA vom 10. Juni 2011 (s. act. 1.9) ab.