8. Des Weiteren weist die Berufungsbeklagte auf die Anwendbarkeit der Rechtsprechung hin, wonach selbst rechtswidrig aufgestellte Schilder im Interesse der Verkehrssicherheit zu beachten sind, sofern sie nicht fernab des Strassenrandes stehen und danach gesucht werden müsste. Denn Signalisierungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit schaffen Vertrauen, auf das sich die Strassenbenützer bei vielen Verkehrsvorgängen (Abbiegen, Überholen) verlassen können müssen. Etwas anderes könnte nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, wenn solche Anordnungen ganz offenkundig mangelhaft und damit nichtig wären (BGE 128 IV 186 f. E. 4.3).