Jedoch spricht der Umstand, dass die Signalisation ʺHöchstgeschwindigkeit 80 km/hʺ bei km 149.250, mithin 50 m weiter hinten als während der Bauphase II, angebracht worden ist, für die Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Dieser Signalstandort befand sich nämlich beinahe am Ende der Sperrfläche, welche die Autobahn von der Ausfahrt Erstfeld abtrennte. Damit erfolgte eine deutlichere Abtrennung von der Autobahn als etwa bei km 149.300. Damit musste und durfte der Berufungskläger die Signalisation ʺHöchstgeschwindigkeit 80 km/hʺ der Ausfahrtsstrecke zuordnen (VI-act. 01.06 Ziff. 11).