7. Es drängt sich auf, den vorliegenden Fall gleich zu handhaben. Dazu merkt die Berufungsbeklagte zunächst an, dass nicht dieselbe Situation betreffend Signalisation wie in dem vom Bundesgericht beurteilten Fall geherrscht habe. Dies trifft insoweit zu, als sich die Signalstandorte nicht genau an denselben Autobahnabschnitten befunden haben. Jedoch spricht der Umstand, dass die Signalisation ʺHöchstgeschwindigkeit 80 km/hʺ bei km 149.250, mithin 50 m weiter hinten als während der Bauphase II, angebracht worden ist, für die Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.