Gemäss Vorinstanz bestehen denn auch keine Anhaltspunkte, die einen Ausnahmefall vom Signalstandort am rechten Strassenrand gebieten würden. Als Wiederholungssignal kam dem am linken Fahrbahnrand angebrachten Signal gemäss Art. 103 Abs. 1 SSV keine eigenständige Funktion zu. Es konnte nicht die Funktion des rechts der Fahrbahn aufzustellenden Signals übernehmen. Dies ist gerade auf Autobahnen einsichtig, können doch überholende Autos und Lastwagen auf der Überholspur die linksseitigen Wiederholungssignale teilweise über längere Zeit für Fahrzeuglenker auf der Normalspur verdecken. Die Vorinstanz hat nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf der Überholspur fuhr.