Sie bezog sich zwingend auf die Ausfahrt Erstfeld und nicht auf die eigentliche Autobahn. Daran ändert die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung zur Massgeblichkeit rechtswidrig aufgestellter Höchstgeschwindigkeitssignale nichts, da vorliegend nicht die Gültigkeit einer falschen Geschwindigkeitssignalisation (zum Beispiel 30 km/h statt 50 km/h) in Frage steht. Vielmehr geht es darum, dass das Signal rechts der Ausfahrtsspur keine Geltung für die beiden Autobahnspuren erlangen konnte (BGE 6B_522/2012 vom 25.01.2013 E. 3.3).