6. Im Verfahren 6B_522/2012 hatte das Bundesgericht eine angeklagte Geschwindigkeitsüberschreitung von 39 km/h zu beurteilen, die sich während der Bauphase II ereignete. Das Bundesgericht hält darin fest: a) Die Einspurstrecke der Ausfahrt Erstfeld schliesst sowohl bei km 149.350 als auch bei km 149.300 rechts an die Autobahn an. Bei km 149.350 ist diese durch eine Sicherheitslinie, bei km 149.300 durch eine Sperrfläche abgetrennt. Die Signalisation "Höchstgeschwindigkeit 80 km/h" befand sich rechts der Ausfahrtsspur. Sie bezog sich zwingend auf die Ausfahrt Erstfeld und nicht auf die eigentliche Autobahn.