Damit lässt sich die Geschwindigkeitsüberschreitung nach Abzug der Toleranz von 4 km/h mit netto 41 km/h oder 21 km/h beziffern. Je nach Sichtweise ist das Verhalten des Beschwerdeführers entweder als einfache (Art. 90 Ziff. 1 SVG) oder als grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Ziff. 2 SVG) zu werten. Sachverhaltsmässig stellt sich die Ausgangslage wie folgt dar: