5. Unbestritten ist die gemessene Geschwindigkeit von 125 km/h. Weiter steht fest, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung stattgefunden hat. Jedoch bestehen darüber Zweifel, welche Höchstgeschwindigkeit als massgebend zu betrachten ist. Die Vorinstanz und die Berufungsbeklagte gehen davon aus, dass im Autobahnabschnitt, wo die Messstelle aufgestellt worden ist, eine signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gegolten haben soll. Laut dem Berufungskläger hingegen sei eine signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h beachtlich gewesen. Damit lässt sich die Geschwindigkeitsüberschreitung nach Abzug der Toleranz von 4 km/h mit netto 41 km/h oder 21 km/h beziffern.