Eine ausschliesslich linksseitige Signalisierung auf Autobahnen macht wenig Sinn und ist der Verkehrssicherheit nicht zuträglich. Der Verurteilte trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, da die Einleitung und die Durchführung des Strafverfahrens durch seine Tat veranlasst worden sind. Es gilt das Verursacherprinzip. Im Rechtsmittelverfahren hingegen gilt das Erfolgsprinzip. Danach tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Obergericht, 5. November 2013, OG S 11 14 Aus den Erwägungen: