Strassenverkehrsrecht. Art. 90 Ziff. 1 SVG. Art. 103 Abs. 1 SSV. Art. 11 Abs. 1 OBG. Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO. Ausnahmefall vom Signalstandort am rechten Strassenrand verneint. Anwendbarkeit des OBG im ordentlichen Strafverfahren. Verlegung der Verfahrenskosten. Die Signalisation "Höchstgeschwindigkeit 80 km/h" rechts der Ausfahrtsspur bezog sich zwingend auf die Ausfahrt und nicht auf die Autobahn. Dem am linken Fahrbahnrand aufgestellten Signal konnte keine eigenständige Funktion zukommen. Eine ausschliesslich linksseitige Signalisierung auf Autobahnen macht wenig Sinn und ist der Verkehrssicherheit nicht zuträglich.