{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-11-05", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2013-OG-S-11-14-Stra_2013-11-05.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7290", "Checksum": "57492a6f49a253a95edd03c47a77616f"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG S 11 14_Strassenverkehrsrecht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 05.11.2013 2013_OG S 11 14_Strassenverkehrsrecht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 90 Ziff. 1 SVG. Art. 103 Abs. 1 SSV. Art. 11 Abs. 1 OBG. Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO. 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Dies trifft insoweit zu, als sich die\nSignalstandorte nicht genau an denselben Autobahnabschnitten befunden haben. Jedoch\nspricht der Umstand, dass die Signalisation ʺHöchstgeschwindigkeit 80 km/hʺ bei km\n149.250, mithin 50 m weiter hinten als während der Bauphase II, angebracht worden ist, für\ndie Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Dieser Signalstandort befand sich\nnämlich beinahe am Ende der Sperrfläche, welche die Autobahn von der Ausfahrt Erstfeld\nabtrennte. Damit erfolgte eine deutlichere Abtrennung von der Autobahn als etwa bei km\n149.300. Damit musste und durfte der Berufungskläger die Signalisation\nʺHöchstgeschwindigkeit 80 km/hʺ der Ausfahrtsstrecke zuordnen (VI-act. 01.06 Ziff. 11).\n\n8. Des Weiteren weist die Berufungsbeklagte auf die Anwendbarkeit der\nRechtsprechung hin, wonach selbst rechtswidrig aufgestellte Schilder im Interesse der\nVerkehrssicherheit zu beachten sind, sofern sie nicht fernab des Strassenrandes stehen und\ndanach gesucht werden müsste. Denn Signalisierungen der zulässigen\nHöchstgeschwindigkeit schaffen Vertrauen, auf das sich die Strassenbenützer bei vielen\nVerkehrsvorgängen (Abbiegen, Überholen) verlassen können müssen. Etwas anderes\nkönnte nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, wenn solche Anordnungen ganz\noffenkundig mangelhaft und damit nichtig wären (BGE 128 IV 186 f. E. 4.3). Dieses\nVorbringen vermag angesichts der klaren Äusserung des Bundesgerichtes, dass vorliegend\nkein Anwendungsfall der besagten Rechtsprechung gegeben ist (BGE a.a.O. E. 3.3) nicht zu\nüberzeugen.\n9. Überdies geht die Berufungsbeklagte von einem Ausnahmefall aus, der es\nrechtfertige, eine Signalisation lediglich am linken Strassenrand genügen zu lassen. Dabei\nstützt sich die Berufungsbeklagte auf das Schreiben der ASTRA vom 10. Juni 2011 (s. act.\n1.9) ab.\n\na) Der Standort von Signalen wird von Art. 103 SSV geregelt. Danach stehen\nSignale am rechten Strassenrand. Sie können am linken Strassenrand wiederholt, über die\nFahrbahn gehängt, auf Inseln gestellt oder in zwingenden Ausnahmefällen ausschliesslich\nlinks angebracht werden (Art. 103 Abs. 1 SSV). Signale werden so aufgestellt, dass sie\nrechtzeitig erkannt und nicht durch Hindernisse verdeckt werden (Art. 103 Abs. 2 SSV).\nVerbotssignale verpflichten nur, wenn sie klar und ohne weiteres in ihrer Bedeutung\nerkennbar sind. Ein Signal muss leicht und rechtzeitig erkannt werden können, wobei der\nMassstab eines Fahrzeuglenkers zu Grunde zu legen ist, der dem Strassenverkehr die\nnotwendige und von ihm vernünftigerweise zu erwartende Aufmerksamkeit zuwendet. Diese\nRechtsprechung gilt sowohl für Verbots- als auch für Gebotssignale (BGE 127 IV 232 E.\n2c/aa; Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 06.03.2009, OG S 08 11, publ. in\nRechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 2008 und 2009,\nNr. 17 S. 107).\n\nb) In seinem Schreiben vom 10. Juni 2011 rechtfertigte das ASTRA die strittige\nGeschwindigkeitssignalisierung, wobei es die Geltung des Signals ʺHöchstgeschwindigkeit\n80 km/hʺ bei km 149.250 am rechten Strassenrand neben der Ausfahrtsspur auf die\nAutobahn bezog. Wovon es somit nicht ausgegangen ist, war ein Ausnahmefall vom\nSignalstandort am rechten Strassenrand. Eine ausschliesslich linksseitige Signalisierung auf\nAutobahnen macht denn auch wenig Sinn und ist der Verkehrssicherheit nicht zuträglich.\nKönnen doch Signale links der Überholspur durch Last- und Personenwagen für andere\nVerkehrsteilnehmer über längere Zeit verdeckt werden. Dem Gesetz wäre vielmehr Genüge\ngetan worden, wenn etwa die Möglichkeit, das Signal über die Fahrbahn zu hängen,\nwahrgenommen worden wäre. Dadurch hätte die Erkennbarkeit der Signalisierung\ngewährleistet werden können (vgl. BGE 6S.337/2003 vom 14.11.2003 E. 1.2). Insgesamt\nkonnte dem am linken Fahrbahnrand aufgestellten Signal also keine eigenständige Funktion\nzukommen. Überhaupt gibt der Beschwerdeführer an, dass er die linksseitig signalisierte\nBeschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h nicht erkannt hat (VI-act. 01.06 Ziff. 9\nf.; staatsanwaltliche Einvernahme vom 08.09.2011 Ziff. 21).\n\n10. Gründe, weshalb vorliegender Fall anders beurteilt werden sollte, als dies das\nBundesgericht in BGE 6B_522/2012 machte, sind letztlich nicht dargetan. Damit kann dem\nBerufungskläger bloss eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 21 km/h zum Vorwurf\ngemacht werden. Dafür ist er wegen einfacher Verkehrsregelverletzung zu verurteilen\n(Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2011,\nN. 52 und 54 zu Art. 90 SVG).\n"}