{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-11-05", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2013-OG-S-11-14-Stra_2013-11-05.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7290", "Checksum": "57492a6f49a253a95edd03c47a77616f"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG S 11 14_Strassenverkehrsrecht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 05.11.2013 2013_OG S 11 14_Strassenverkehrsrecht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 90 Ziff. 1 SVG. Art. 103 Abs. 1 SSV. Art. 11 Abs. 1 OBG. Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO. 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Eine ausschliesslich linksseitige Signalisierung auf Autobahnen\nmacht wenig Sinn und ist der Verkehrssicherheit nicht zuträglich. Der\nVerurteilte trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, da die Einleitung\nund die Durchführung des Strafverfahrens durch seine Tat veranlasst worden\nsind. Es gilt das Verursacherprinzip. Im Rechtsmittelverfahren hingegen gilt\ndas Erfolgsprinzip. Danach tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe\nihres Obsiegens oder Unterliegens.\n\nObergericht, 5. November 2013, OG S 11 14\n\nAus den Erwägungen:\n\n5. Unbestritten ist die gemessene Geschwindigkeit von 125 km/h. Weiter steht fest,\ndass eine Geschwindigkeitsüberschreitung stattgefunden hat. Jedoch bestehen darüber\nZweifel, welche Höchstgeschwindigkeit als massgebend zu betrachten ist. Die Vorinstanz\nund die Berufungsbeklagte gehen davon aus, dass im Autobahnabschnitt, wo die Messstelle\naufgestellt worden ist, eine signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gegolten haben\nsoll. Laut dem Berufungskläger hingegen sei eine signalisierte Höchstgeschwindigkeit von\n100 km/h beachtlich gewesen. Damit lässt sich die Geschwindigkeitsüberschreitung nach\nAbzug der Toleranz von 4 km/h mit netto 41 km/h oder 21 km/h beziffern. Je nach Sichtweise\nist das Verhalten des Beschwerdeführers entweder als einfache (Art. 90 Ziff. 1 SVG) oder als\ngrobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Ziff. 2 SVG) zu werten.\n\nSachverhaltsmässig stellt sich die Ausgangslage wie folgt dar:\n\nVon Mitte August 2009 bis Ende Juni 2011 erfolgte die Gesamterneuerung des\nNationalstrassenabschnittes N2 zwischen der Verzweigung Altdorf Nr. 36 und dem\nAnschluss Erstfeld Nr. 37 (Kanton Uri). Die Ausführung der Bauarbeiten erfolgte in drei\nBauphasen: von Mitte August 2009 bis Ende Dezember 2009 (Phase I), von Anfang Januar\n2010 bis Mitte Juni 2010 (Phase II) und von Anfang Dezember 2010 bis Mitte Juni 2011\n(Phase III). Aus Sicherheitsgründen (Sicherheit des Baustellenpersonals und der\nVerkehrsteilnehmer) waren im Bereich der Baustelle\nHöchstgeschwindigkeitsbeschränkungen notwendig (act. 1/9 Akten Staatsanwaltschaft).\nAnlässlich der Bauphase II wurde die Höchstgeschwindigkeit in Fahrtrichtung Nord im\nBereich von km 150.400 bis km 149.350 auf 100 km/h und von km 149.350 bis km 140.300\nauf 80 km/h beschränkt (Verfügung des ASTRA vom 16.12.2009; BBl 2010 S. 126 f.).\nWährend der Bauphase III wurde die Höchstgeschwindigkeit in Fahrtrichtung Nord im\nBereich von km 149.750 bis km 149.250 auf 100 km/h und von km 149.250 bis km 140.300\nauf 80 km/h festgesetzt (Verfügung des ASTRA vom 13.10.2010 s. 1/9/1 Akten\nStaatsanwaltschaft). Dabei war die Signalisation der 80er-Höchstge-\nschwindigkeitsbeschränkung bei km 149.250 sowohl am rechten Strassenrand neben der\nAusfahrtsspur als auch auf der linken Seite neben der Überholspur angebracht worden.\n\n6. Im Verfahren 6B_522/2012 hatte das Bundesgericht eine angeklagte\nGeschwindigkeitsüberschreitung von 39 km/h zu beurteilen, die sich während der Bauphase\nII ereignete. Das Bundesgericht hält darin fest:\na) Die Einspurstrecke der Ausfahrt Erstfeld schliesst sowohl bei km 149.350 als\nauch bei km 149.300 rechts an die Autobahn an. Bei km 149.350 ist diese durch eine\nSicherheitslinie, bei km 149.300 durch eine Sperrfläche abgetrennt. Die Signalisation\n\"Höchstgeschwindigkeit 80 km/h\" befand sich rechts der Ausfahrtsspur. Sie bezog sich\nzwingend auf die Ausfahrt Erstfeld und nicht auf die eigentliche Autobahn. Daran ändert die\nvon der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung zur Massgeblichkeit rechtswidrig aufgestellter\nHöchstgeschwindigkeitssignale nichts, da vorliegend nicht die Gültigkeit einer falschen\nGeschwindigkeitssignalisation (zum Beispiel 30 km/h statt 50 km/h) in Frage steht. Vielmehr\ngeht es darum, dass das Signal rechts der Ausfahrtsspur keine Geltung für die beiden\nAutobahnspuren erlangen konnte (BGE 6B_522/2012 vom 25.01.2013 E. 3.3).\n\nb) Ohne Wirkung bleibt auch das am linken Fahrbahnrand aufgestellte Signal\n\"Höchstgeschwindigkeit 80 km/h\". Das Bundesgericht bejaht einen Ausnahmefall vom\nSignalstandort am rechten Strassenrand lediglich mit Zurückhaltung. In der jüngeren\nVergangenheit beurteilte es ein am linken Strassenrand zurückversetztes Signal \"Einfahrt\nverboten\" in einer langgezogenen Linkskurve als rechtmässig (BGE 6S.337/2003 vom\n14.11.2003 E. 1.2). Gemäss Vorinstanz bestehen denn auch keine Anhaltspunkte, die einen\nAusnahmefall vom Signalstandort am rechten Strassenrand gebieten würden. Als\nWiederholungssignal kam dem am linken Fahrbahnrand angebrachten Signal gemäss Art.\n103 Abs. 1 SSV keine eigenständige Funktion zu. Es konnte nicht die Funktion des rechts\nder Fahrbahn aufzustellenden Signals übernehmen. Dies ist gerade auf Autobahnen\neinsichtig, können doch überholende Autos und Lastwagen auf der Überholspur die\nlinksseitigen Wiederholungssignale teilweise über längere Zeit für Fahrzeuglenker auf der\nNormalspur verdecken. Die Vorinstanz hat nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf\nder Überholspur fuhr. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass ihm die Sicht auf das\nlinksseitige Geschwindigkeitssignal verdeckt war (BGE a.a.O. E. 3.4).\n\n"}