Der hier relevante Irrtum, dass die Weisungen den Willen der Zivilklägerinnen und deren Eltern in unrechtmässiger Weise beschränken könnten, wäre jedoch auch bei einer inhaltlichen Überprüfung der Weisungen nicht vermieden worden. Somit bestanden zureichende Gründe für einen unvermeidbaren Rechtsirrtum, womit auch deswegen eine Verurteilung auszuschliessen ist.