Die vorinstanzlichen Ausführungen lassen den Schluss zu, dass die Berufungsklägerin und Angeklagte allenfalls Zweifel an der Ausgestaltung der Weisungen haben konnte. Bei der genaueren Erforschung dieser Zweifel und zusätzlichen Abklärungen durch die Berufungsklägerin und Angeklagte wären die Weisungen allenfalls in einzelnen Punkten weniger streng formuliert worden. Der hier relevante Irrtum, dass die Weisungen den Willen der Zivilklägerinnen und deren Eltern in unrechtmässiger Weise beschränken könnten, wäre jedoch auch bei einer inhaltlichen Überprüfung der Weisungen nicht vermieden worden.