Jedem gewissenhaften Menschen müsse einleuchten, dass diese Weisung übermässig in die Privatsphäre der Zivilklägerinnen und deren Eltern eingreifen würde, zumal die Geräteriege X aufgrund der sehr privaten Natur der Weisungen nicht einmal die Möglichkeit gehabt hätte, diese überhaupt irgendwie auf zulässige Weise zu überprüfen und durchzusetzen. Allein schon deshalb hätte die Berufungsklägerin und Angeklagte genügend Anlass gehabt, an der Zulässigkeit der Weisungen zu zweifeln. Die vorinstanzlichen Ausführungen lassen den Schluss zu, dass die Berufungsklägerin und Angeklagte allenfalls Zweifel an der Ausgestaltung der Weisungen haben konnte.