Umso mehr müsste es jeder gewissenhaften Person klar gewesen sein, dass ein Vereinsvorstand nicht das Recht haben würde, zu bestimmen, mit wem und über welche Themen sich die Vereinsmitglieder im privaten Rahmen zu unterhalten haben. Jedem gewissenhaften Menschen müsse einleuchten, dass diese Weisung übermässig in die Privatsphäre der Zivilklägerinnen und deren Eltern eingreifen würde, zumal die Geräteriege X aufgrund der sehr privaten Natur der Weisungen nicht einmal die Möglichkeit gehabt hätte, diese überhaupt irgendwie auf zulässige Weise zu überprüfen und durchzusetzen.