c) Die Vorinstanz begründete die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums damit, dass die Berufungsklägerin und Angeklagte gegenüber den Zivilklägerinnen erklärt habe, dass man (der Vorstand) ihnen (den Zivilklägerinnen) ein Training bei Dritten nicht verbieten könne. Dies würde aufzeigen, dass sich die Berufungsklägerin und Angeklagte durchaus bewusst gewesen sei, dass Trainingsverbote bei Drittpersonen ohne entsprechende statutarische Regelung nicht ohne Weiteres ausgesprochen hätten werden können.