Sie war davon überzeugt, dass, wenn ein Ausschluss rechtens sei, auch die aus ihrer Sicht mildere Massnahme, nämlich Vorgabe von Verhaltensregeln für den Verbleib in der Geräteriege, nicht Unrecht sein könne. Die Berufungsklägerin und Angeklagte hatte auch aufgrund der Umstände und der Gepflogenheiten in Vereinen im Allgemeinen und in der Geräteriege X im Besonderen zureichende Gründe, um den allfälligen Irrtum nicht zu hinterfragen.