b) Die Berufungsklägerin und Angeklagte wusste, dass der Ausschluss der Zivilklägerinnen aus der Geräteriege möglich und rechtens war. Die Berufungsklägerin und Angeklagte wusste nicht, dass ihr Verhalten im Zusammenhang mit der fraglichen Erklärung zuhanden der Zivilklägerinnen und deren Eltern allenfalls strafbar sein könnte (Irrtum über die Strafbarkeit). Sie wusste jedoch auch nicht, dass dieses Verhalten allenfalls rechtswidrig sein könnte. Sie war davon überzeugt, dass, wenn ein Ausschluss rechtens sei, auch die aus ihrer Sicht mildere Massnahme, nämlich Vorgabe von Verhaltensregeln für den Verbleib in der Geräteriege, nicht Unrecht sein könne.