Für die Unvermeidbarkeit des Irrtums sind die Kriterien massgebend, die die Praxis vor der Revision 2002 zur Beurteilung der damals vom Gesetz geforderten "zureichenden Gründe" entwickelt hat. Zureichend ist ein Grund nur dann, wenn dem Täter aus seinem Rechtsirrtum kein Vorwurf gemacht werden kann, weil er auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen (Trechsel/Jean-Richard, in Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich 2008, Art. 21 N. 6).