Ein Rechtsirrtum liegt nicht schon vor, wenn der Täter sein Verhalten irrtümlich für straflos hält, sondern nur, wenn er nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält (BGE 138 IV 27 E. 8.2). Für die Unvermeidbarkeit des Irrtums sind die Kriterien massgebend, die die Praxis vor der Revision 2002 zur Beurteilung der damals vom Gesetz geforderten "zureichenden Gründe" entwickelt hat.