a) Wer bei der Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 21 StGB). Auf das Wissen um die Strafbarkeit kommt es indessen nicht an (BGE 128 IV 210 E. 2; Trechsel/Jean-Richard, in Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich 2008, Art. 21 N. 4). Ein Rechtsirrtum liegt nicht schon vor, wenn der Täter sein Verhalten irrtümlich für straflos hält, sondern nur, wenn er nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält (BGE 138 IV 27 E. 8.2).