8. Die Berufungsklägerin und Angeklagte reagierte erstaunt auf die Ausführungen der Berufungsbeklagten anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung. Die Berufungsbeklagte erklärte im Wesentlichen, dass wenn die Zivilklägerinnen durch den Vorstand der Geräteriege einfach ausgeschlossen worden wären, dies rechtens gewesen wäre, das Abverlangen der fraglichen Erklärung jedoch strafbar sei. Im Zusammenhang mit der Schuldfrage ging die Vorinstanz von einem vermeidbaren Verbotsirrtum i.S.v. Art. 21 StGB aus.