Bei dieser Würdigung der Sach- und Rechtslage ist der objektive Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB nicht erfüllt, mithin die Berufungsklägerin und Angeklagte freizusprechen ist. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Ausführungen zum subjektiven Tatbestand und zur Rechtswidrigkeit der Nötigung.