Die Verfügbarkeit von Trainer und Trainingsort hätte genauer geprüft werden können. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angedrohten Nachteile nicht eine Intensität annahmen, welche die Handlungsfreiheit der Zivilklägerinnnen und deren Eltern erheblich einschränkten. Im Übrigen ist es nicht vornehmliche Aufgabe des Strafrichters in die Ausschlussautonomie des Vereins (Art. 72 Abs. 1 ZGB) einzugreifen, kann doch im Zweifelsfalle der Zivilrichter angerufen werden (Heini/Scherrer, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 4. Aufl., 2010, N. 11 zu Art. 72). Bei dieser Würdigung der Sach- und Rechtslage ist der objektive Tatbestand der Nötigung gemäss Art.