Dass ein ausserkantonales Training finanzielle Mehrbelastungen nach sich ziehen könnte, ist nicht auszuschliessen. Dieser allenfalls zusätzliche Nachteil ist jedoch nicht ausreichend, um die vorausgesetzte Ernstlichkeit des Nachteils zu begründen. Die Berufungsklägerin und Angeklagte führte als weitere Möglichkeit die Gründung einer neuen Riege im Kanton Uri an. Dies erscheint unter den gegebenen Umständen auch ein gangbarer Weg, um das Geräteturnen fortzuführen und damit die Schwere des angedrohten Nachteils zu mindern. Die Verfügbarkeit von Trainer und Trainingsort hätte genauer geprüft werden können.