7. Vergleicht man die Verhältnisse bezüglich der Möglichkeiten an sportlichen Aktivitäten inklusive Trainingsmöglichkeiten in der Innerschweiz z.B. mit denjenigen in der Stadt Zürich, so sind Anreisezeiten bis 30 oder 45 Minuten eher der Normalfall als die Ausnahme. Wenn die Zivilklägerinnen für eine andere Trainingsmöglichkeit mit einer vergleichbaren Anreisezeit rechnen mussten, so kann darin nicht ein ernstlicher Nachteil i.S.v. Art. 181 StGB erkannt werden. Dass ein ausserkantonales Training finanzielle Mehrbelastungen nach sich ziehen könnte, ist nicht auszuschliessen.